01. Wieviel kosten Ihre Leistungen?
02. Bieten Sie Ihre Leistungen nur in Ihrer Region an?
03. Sind Ihre Leistungen eine Alternative zum Steuerberater?
04. Dürfen Sie Tätigkeiten eines Steuerberaters ausführen?
Die Kosten variieren je nach den gewünschten Leistungen. Gerne unterbreiten wir Ihnen nach einem persönlichen Gespräch ein unverbindliches und individuelles Angebot.
Gerne haben wir für die bestmögliche Betreuung den persönlichen Kontakt zu unseren Kunden. Unsere Leistungen sind jedoch auch per Telefon, Fax und E-Mail möglich.
Das Tätigkeitsfeld des Buchhalters
(Kontierers) umfasst die steuerliche Hilfeleistung im Rahmen des § 6 Nr.3 + 4
StBerG.
Darüber hinausgehende Steuerberatung übernimmt - Ihr Einverständnis
vorausgesetzt - in enger Zusammenarbeit mit dem Buchhalter (Kontierer) ein
Rechtsanwalt oder Steuerberater Ihrer/unserer Wahl.
Der Buchhalter (Kontierer) verbucht die täglich anfallenden Geschäftsvorfälle
Ihrer Finanzbuchführung und Lohnbuchhaltung pünktlich, preiswert und
ordnungsgemäß auf eigener EDV. Darüber hinaus erstellt er aus der laufenden
Finanzbuchhaltung betriebswirtschaftliche Auswertungen und Grafiken aller
Art,die individuell auf Ihren Betrieb bzw. Ihren Vorstellungen und Wünschen
zugeschnitten sind.
Der Buchhalter (Kontierer) ist prädestiniert für die buchhalterische Betreuung
von Klein- und Mittelbetrieben aus allen Handwerks- und
Dienstleistungsbereichen. Durch die eigene EDV-Verwaltung. Selbstverständlich
behandelt auch der Buchhalter (Kontierer) die ihm anvertrauten Daten und
Informationen streng geheim.
Kompetenz, Zuverlässigkeit und Engagement sind Eigenschaften, die uns
auszeichnen.
Durch langjährige Erfahrungen in der Buchführungsbranche legen wir besonderen
Wert auf unsere Kundennähe, die die Basis für eine Partnerschaft und somit einen
Vertrauensbeweis darstellt.
Die individuelle Einstellung auf verschiedene Kunden sind Stärken, die uns zu
einer kostengünstigen Ergänzung bzw. Alternative zu Ihrem Steuerberater werden
lassen.
Kostengünstige Buchführungshilfe - Gerne auch für Sie!
Das Steuerberatungsgesetz verbietet
grundsätzlich die unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen.
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
a) Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG. ist die "Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei
der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von
Bedeutung sind", jedermann erlaubt. Solche erlaubnisfreien Arbeiten sind dann
gegeben, wenn Buchungen, Grundaufzeichnungen, Übersichten oder Abschlüsse
ausschließlich aufgrund vorkontierter Belege und/oder anderer verbindlicher
Weisungen des Auftraggebers ohne jede Abänderung vorgenommen bzw. erstellt
werden oder Grundaufzeichnungen rein mechanisch ausgewertet werden. Die
Tätigkeit ist somit auf manuell oder maschinell durchführbare Schreib- und
Rechenarbeiten beschränkt; nicht erlaubt ist das Kontieren von Belegen.
b) Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die die Abschlußprüfung in einem
kaufmännischen oder steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf bestanden
haben, darüber hinaus:
laufende Geschäftsvorfälle verbuchen und die zugrunde liegenden Belege mit dem
Buchungssatz versehen (kontieren) die laufende Lohnbuchhaltung übernehmen.
Dazu zählt z.B. die Feststellung des Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraums,
die Ermittlung des Lohnsteuerbetrags, die Eintragung des Arbeitslohns und der
Lohnsteuer im Lohnkonto und die Ausfertigung der Lohnsteueranmeldung.
Diese Befugnis zur laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu weiterer
geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, wie z.B. der Aufstellung des Jahresabschlusses.